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Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherungvon Wassersportfahrzeugen (AWK2013)
unterlassen.
(5) Das Wassersportfahrzeug ist mit geeigneten Transportmitteln zu transportieren und hat die
Be- und Entladung mit technisch geeigneten Ladehilfsmitteln zu erfolgen.
(6) Das Wassersportfahrzeug
AmLand - Erweiterte Haftpflichtdeckung (AH833)
12.1.1. dass die technische Planung, Leitung und Ausführung von Arbeiten einem hiezu be-
hördlich berechtigen Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden [...] Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßga-
be von Abschnitt B, Z. 15 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z.
Be- und Entladung von fremden Fahrzeugen (AH411.2)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH411.2
BE- UND ENTLADUNG VON FREMDEN FAHRZEUGEN
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 7.10. AHVB auch auf Scha
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB2015)
n über
Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in den Besonderen Be-
stimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 28).
Artikel 4
Wo
Be- und Entladung fremder Fahrzeuge (AH411) (AH411)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH411
BE- UND ENTLADUNG VON FREMDEN FAHRZEUGEN
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Pkt. 10. AHVB