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Versicherungsbedingungen der Ablebensrisikoversicherung - 2009.1 (VBRIS2009.1)
er: FN 36941a, LG Linz
Homepage im Internet: www.keinesorgen.at
Versicherter
ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer
ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der
Versicherungsbedingungen der Ablebensrisikoversicherung - 2012.1 (VBRIS2012.1)
r: FN 36941a, LG Linz
Homepage im Internet: www.keinesorgen.at
Versicherter
ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer
ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger [...] geltend gemacht werden.
- 6 -
(2) Die Höhe der Rente ist abhängig vom Alter jener Person, von deren Leben die Rentenzahlung
abhängt, bei Rentenbeginn und von den zu diesem Zeitpunkt gültigen tariflichen
Versicherungsbedingungen der Ablebensrisikoversicherung - 2012 (VBRIS2012)
r: FN 36941a, LG Linz
Homepage im Internet: www.keinesorgen.at
Versicherter
ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer
ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger [...] geltend gemacht werden.
- 6 -
(2) Die Höhe der Rente ist abhängig vom Alter jener Person, von deren Leben die Rentenzahlung
abhängt, bei Rentenbeginn und von den zu diesem Zeitpunkt gültigen tariflichen
Versicherungsbedingungen der Ablebensrisikoversicherung - 2009.2 (VBRIS2009.2)
r: FN 36941a, LG Linz
Homepage im Internet: www.keinesorgen.at
Versicherter
ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer
ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger
Zusatzbedingungen Schutzengel IT-Sicherheitspaket (KSIT3001.19)
Leistungen aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag durch die versicherte Person selbst
oder über deren Auftrag durch die Notfallzentrale im Namen und auf Rechnung der versicherten
Person. In all diesen [...] gegenüber Dritten mit Zahlung auf den Versicherer über.
Artikel 6: Obliegenheiten
1. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung [...] die die Hard- und Software nicht
bestimmt war;
Artikel 21: Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung