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Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (ADVB) (ADVB)
ordnungsgemäßen Betriebes;
2.10 durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluß der Versicherung vorhanden waren und dem Vesiche-
rungsnehmer oder den in leitender Stellung für die Betriebsführung [...] Personen
bekannt waren oder bekannt sein mußten;
2.11 durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers
oder der in leitender Stellung für die Betr [...] en, Kriegsereignissen jeder Art,
militärischer Besetzung oder Invasion, Verfügung von Hoher Hand sowie Wegnahme oder Beschlag-
nahme seitens irgendeiner Macht oder Behörde,
im Falle
Datenschutzinfoblatt Oberösterreichische Versicherung AG (DSINFO.20)
AG, Gruberstraße 32, 4020 Linz
Telefon: +43 5 78 91-710, E-Mail (allgemein): office@ooev.at
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Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos BW1-95.1 (BW1-95.1)
Wirkungen von Kriegsereignissen jeder Art (mit oder ohne
Kriegserklärung), Gewalthandlungen ausländischer Staaten, Gewalthandlungen politischer oder
terroristischer Organisationen, Bürgerkrieg, Revolution [...] Aussperrung, Verfügungen von hoher Hand sowie Beschlagnahmen jeder Art;
f) unmittelbare oder mittelbare Wirkungen der Kernenergie;
g) vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Ver [...] BEDINGUNGEN FÜR DIE BAUWESENVERSICHERUNG
ZUR ABDECKUNG DES BAUHERREN-, BAUUNTERNEHMER- UND
BAUHANDWERKERRISIKOS (BW1-95.1)
Art. 1 - Art und Gegenstand der Versicherung:
Die Bauwesenversicherung ist eine
Abhandenkommen von Kassenschlüsseln (E33) (E33)
E33
ABHANDENKOMMEN VON KASSENSCHLÜSSELN
Die Versicherung deckt bei Abhandenkommen von Kassenschlüsseln die Kosten für Schloßänderungen, An-
fertigung
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, gewerblicher Fuhrpark, Fahrzeuge als Handelsware (F836.1)
Fahrzeuge
als Handelsware gelten am Versicherungsgrundstück und am Transportmittel bei Auslieferung an den
Kunden versichert.
Der Ersatzwert für Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen bzw. Handelsware richtet sich [...] BESONDERE BEDINGUNG F836.1
SELBSTFAHRENDE ARBEITSMASCHINEN/GEWERBLICHER
FUHRPARK/KFZ ALS HANDELSWARE
Die in der Polizze bezeichneten Fahrzeuge des gewerblichen Fuhrparks mit und ohne Kennzeichen