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Betriebsfeuerwehr (FBU71) (FBU71)
n einer Betriebsfeuerwehr zugrundegelegt.
Die Auflassung oder Einschränkung dieser Einrichtung stellt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im
Sinne des Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die S
Löschwasserversorgung (FBU72) (FBU72)
einer Löschwasserversorgung zugrundegelegt.
Die Auflassung oder Einschränkung dieser Einrichtung stellt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im
Sinne des Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die S
G363 (G363)
BEWEGUNGS- und SCHUTZKOSTEN, das sind Kosten, die dadurch entstehen, daß zum Zweck der Wiederher-
stellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt
werden
Betriebseröffnung (F26)
Da der Prämienberechnung die Versicherung von in Bau befindlichen Betriebsanlagen zugrunde
liegt, stellt die Aufnahme des Betriebes, gleichviel in welchem Umfang und zu welchem Zweck,
eine Gefahrerhöhung
Betriebsfeuerwehr (F71) (F71)
in einer Betriebsfeuerwehr zugrundegelegt.
Die Auflassung oder Einschränkung dieser Einrichtung stellt eine anzeigepflichtige
Gefahrerhöhung im Sinne des Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sa