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Besondere Bedingungen für die Kollektivunfallversicherung (UKOL95) (UKOL95)
nachzuweisen; dieser Verpflichtung hat
der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukom-
men.
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Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des
Mehrkosten durch Behandlung von radioaktiv kontaminiertem Erdreich F89 (F89)
BEDINGUNG F89
Mehrkosten durch Behandlung von radioaktiv
kontaminiertem Erdreich
In Erweiterung der Besonderen Bedingung Nr. F85 "Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem
Abfall, Pro
Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich (F85) (F85)
gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haft-
ung des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie [...] BESONDERE BEDINGUNG F85
Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall,
Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich
1. In Ergänzung [...] Polizze speziell festgelegten Versicherungssumme, auch Mehrkosten versi-
chert, die durch die Behandlung
- von gefährlichem Abfall und Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes
Besondere Bedingung für die Mitversicherung des BauhandwerkerrisikosBW-S3 (BW-S3)
ung des
Bauhandwerkerrisikos - BW-S3
Zu Art. 2, Pkt 2, lit. i)
der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherrn-,
Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos
bzw.
der [...] vereinbart, dass sich der Versicherungsschutz auch auf die gesamten Bauleistungen und
Arbeiten der Bauhandwerker einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und
Stoffe erstreckt.
Oberö
Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen (F804.1) (F804.1)
gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung
des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
6. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie [...] BESONDERE BEDINGUNG F804.1
MEHRKOSTEN DURCH BEHANDLUNG VON GEFÄHRLICHEM
ABFALL UND/ODER PROBLEMSTOFFEN
1. In Ergänzung des Art. 1 (7) lit. c der [...] Polizze speziell festgelegten Versicherungssumme, auch Mehrkosten versichert,
die durch die Behandlung von gefährlichem Abfall und Problemstoffen im Sinne des Abfallwirt-
schaftsgesetzes (AWG)