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Mehrkosten durch Behandlung von Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich (F803.1) (F803.1)
gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung
des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie [...] BESONDERE BEDINGUNG F803.1
MEHRKOSTEN DURCH BEHANDLUNG VON GEFÄHRLICHEM
ABFALL, PROBLEMSTOFFEN UND/ODER KONTAMINIER-
TEM ERDREICH
1. In Ergänzung [...] Polizze speziell festgelegten Versicherungssumme, auch Mehrkosten versichert,
die durch die Behandlung
- von gefährlichem Abfall und Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG)
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB2001) (AFIB2001)
strafbarer Handlungen durch den Versicherungs-
nehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben
Allgemeine Österreichische Transportversicherungsbedingungen (AÖTB2007)
oder dem Vorhandensein von
Kriegswerkzeugen ergeben
b) des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünderung, von terroristischen oder
politischen Gewalthandlungen, sonstigen [...] ein, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte
bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung arglistig handelt.
(3) Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer [...] Bedingungen gleichgestellt:
Der Versicherte, der Anspruchsberechtigte sowie die Personen, für deren Handlungen der
Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte einzustehen hat.
Besonderer
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB1993-95) (AFIB1993-95)
strafbarer Handlungen durch den Versicherungs-
nehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB1993-95) (AFIB93-95)
strafbarer Handlungen durch den Versicherungs-
nehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben