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Allgemeine und ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB95-ERB95) (ARB95-ERB95)
Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen fahrläs-
siger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.1. Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher [...] der Laufzeit
des Versicherungsvertrages eintreten.
2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines
Dritten, die vor Versicherungsbeginn v [...] gemäß Artikel 2
Pkt. 2. aus, besteht kein Versicherungsschutz. Willenserklärungen oder Rechtshandlungen , die
länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIUB2007.2)
erteilen;
3.7. den behandelnden Arzt oder die behandelnde Krankenanstalt sowie diejenigen Ärzte oder
Krankenanstalten, von denen der Versicherte aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht worden [...] Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen
erleidet, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
1.3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben
unmittelbar [...] unkt mehr Personen versichert, als Plätze kraftfahrrechtlich genehmigt sind, oder
mehr Plätze vorhanden als im Versicherungsantrag angegeben, wird die Versicherungsleistung für die
einzelne Person e
Kfz-Versicherung: Wissenswertes rund um Haftpflicht und Kasko
. Mehr Informationen zur Kfz-Versicherung Rund um die Kfz-Versicherung gibt es sicher noch viele Fragen. In unserem Blog finden Sie Antworten: Ist ein Unfall gedeckt, wenn ich mit Gipsfuß fahre? Wann brauche
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Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhanden-kommen von Datenträgern, die dupliziert sind (FBU28) (FBU28)
FEUER-BU - Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder
Abhandenkommen von Datenträgern, die dupliziert sind - FBU28
1. Abweichend von Art. 1 (6) lit. b AFBUB, gelten Schäden an Datenträgern [...] bestehen insbesondere auch darin,
Duplikate der Daten und Programme, die zerstört, beschädigt oder abhanden kommen können,
herzustellen und sie so aufzubewahren, daß sie nicht zusammen mit den Originalen