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Steuerliche RegelungVariante: 4% VersSt, Nachverst. VN+VP jünger als 50, Kapital keine ESt, Rente § 29 (STLV2014-1)
insbesondere für den Fall der vorzeitigen Kündigung (Rückkauf).
Kapitalleistungen aus dieser Lebensversicherung unterliegen nicht der Lohn- und
Einkommenssteuer. Insbesondere sind Erträge kapitalertrags
Steuerliche Regelung(Variante: 4% VersSt, Nachverst. VN+VP ab Alter 50Kapital keine ESt, Rente § 29 (STLV2014-2)
insbesondere für den Fall der vorzeitigen Kündigung (Rückkauf).
Kapitalleistungen aus dieser Lebensversicherung unterliegen nicht der Lohn- und
Einkommenssteuer. Insbesondere sind Erträge kapitalertrags
Allgemeine und ergänzende allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB/EHVB2005.21)
n Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Das sind:
3.2.1 minderjährige Kinder;
3.2.2 volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
sofern sie in Österreich
[...] n Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Das sind:
5.2.1 minderjährige Kinder;
5.2.2 volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
sofern sie in Österreich
[...] pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Ge-
fahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder
gewerbsmäßigen Tätigkeit,
Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung DaHeim (ABHD2015.1)
Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten, des
eingetragenen Partners, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben,
sowie
1.1.2. fremde Sachen - ausgenommen [...] Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Das sind:
1.2.1. minderjährige Kinder;
1.2.2. volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
sofern sie in Österreich
- eine Schulausbildung [...] Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die mit dem
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
4.7. Für die Risiken Einbruchdiebstahl und einfacher Diebstahl gelten die in Artikel 8 Punkt 3.
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB2015)
lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten stehen.
1.4. diese Kinder (Punkt 1.3.) bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit-
versichert, sofern und solange [...] rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche
Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der
Lebensgemeinschaft steht;
5.3. die Gelt [...] 2. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder
Lebensgefährten,
1.3. deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder