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Diebstahl oder Raub in Verwahrung genommener Fahrzeuge (AH324) (AH324)
aus Diebstahl oder Raub von Fahrzeugen, die der Versiche-
rungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen innerhalb des versicherten und gesicherten Be-
triebsgeländes genommen haben - sei
Arbeitsgemeinschaften (AH403) (AH403)
mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen
Vertreter nicht infolge persönlicher Handlungen oder Unterlassungen für den eingetretenen Schaden
selbst verantwortlich sind.
- Seite 1 von
Reine Vermögensschäden und Nachdeckungsregelung für medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (AH3867.24)
eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische-therapeutische-
diagnostische Behandlung in Österreich erfolgt ist. Die Einschränkung nach Art. 3.1, 2. Satz
AHVB findet Anwendung [...]
so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte
Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
abzuwenden.
Ob
Einrichtung und Inhalt im Rohbau (St1139.21)
und deren Anhänger,
- Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör,
- Luftfahrzeuge, Handelswaren aller Art,
- Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Anlagemünzen
LEITUNGSWASSER - Schadensuchkosten - LW5020.22 (LW5020.22)
Übernommen werden die Kosten bis zur Feststellung, ob es sich um einen ersatzpflichtigen
Schaden handelt oder nicht, maximal jedoch bis zu der auf der Polizze angeführten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko