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OÖV-Basis (UN1088.18)
UNFALL - OÖV-Basis - UN1088.18
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen
für die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt der gem
Änderung Leistungsumfang mit 75. Lebensjahr (UN1028.16)
UNFALL - Änderung Leistungsumfang mit 75. Lebensjahr - UN1028.16
Wird die Versicherung mit Vollendung des 75. Lebensjahres der hauptversicherten Person nicht
auf eine Seniorenunfallversicherung umge
Abhol- und Zustelldienst von Fahrzeugen (AH327) (AH327)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH327
ABHOL- UND ZUSTELLDIENST VON FAHRZEUGEN
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2
Filme (F53) (F53)
FEUER - Filme - F53
1. Negativ-Filme:
Für versicherte Negativ-Filme wird Entschädigung über den Materialwert hinaus nur zum Zweck
der Wiederherstellung, und nachdem diese gesichert ist, geleistet.
Erdwärmekollektor- und Erdwärmetauscherrohre (LW3007.12)
LEITUNGSWASSER - Erdwärmekollektor- und Erdwärmetauscherrohre -
LW3007.12
In Abänderung des Art. 2 Pkt 2. und des Art. 2.3 der Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen
gegen Leitungswasserschäden