Suche
ZBW-WG98 (ZBW-WG98)
LEITUNGSWASSER ZBW-WG98
ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR DIE LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
VON WOHNGEBÄUDEN
1. Wohngebäude sind - soweit nichts andere
Schäden an Kundenfahrzeugen - Reifenhandel (AH3421.19)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Schäden an Kundenfahrzeugen; Reifenhandel -
AH3421.19
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge, die der Versicherungs-
nehmer oder die
Tätigkeit an beweglichen Sachen - Bearbeitung (AH3822.19)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Tätigkeit an beweglichen Sachen Bearbeitung -
AH3822.19
1. Hinweis und Zweckbestimmung
Schäden an beweglichen Sachen bei oder infolge einer Tätigkeit an oder m
Gewerbe/Gemeinde Gebäude Variante A (LW3016.19)
LEITUNGSWASSER - Gewerbe/Gemeinde Gebäude Variante A - LW3016.19
Allgemein gilt, dass der Kostenersatz für das Erneuern von Leitungsrohren in jedem Schadenfall
mit der vereinbarten und auf der Poliz
Besondere Bedingungen für die Gewinnbeteiligung der Rentenversicherung während der Aufschubdauer - 2007 (GBRENTAU2007)
Besondere Bedingungen für die Gewinnbeteiligung
der Rentenversicherung während der Aufschubdauer - 2007
GBRENTAU2007
Inhaltsverzeichnis
Begriffsbestimmungen
§ 1 Entstehung des Gewinne