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Glas Gebäude-Neubauwert (Gl3008.19)
Sachen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
Glasverkachelungen
Hohlgläser, Glasgeschirr
Handspiegel
Optische Gläser
Beleuchtungskörper
Glasfassaden gemäß Pkt. 3
Glas-Fassadenverkleidungen gemäß Pkt
Besondere Vereinbarung Erweiterter Deckungsumfang (CMR3008.25)
entsprechende Anwendung.
8. Soweit es sich bei der entgeltlichen Beförderung um einen Lohnfuhrvertrag handelt, ersetzt der
Versicherer den Schaden im Rahmen und nach Maßgabe der CMR, sofern die übrigen
Bestimmungen
Sanktionsklausel (TRSANKTION)
anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
Verkaufspreis als Versicherungswert (F194)
1. Abweichend von Artikel 6 Punkt 1.3. der AFB gilt für fertige Erzeugnisse und Handelswaren der
Verkaufspreis als Versicherungswert.
2. Sofern der Versicherungsnehmer den [...] Nachweis erbringt, daß er für zerstörte oder beschädigte
fertige Erzeugnisse und Handelswaren Ersatz in gleicher Güte weder aus den unversehrt gebliebe-
nen Beständen liefern, noch gleichwertigen
Verkaufspreis als Versicherungswert (L194) (L194)
1. Abweichend von Artikel 7 Punkt 1.3. der AWB gilt für fertige Erzeugnisse und Handelswaren,
die fest verkauft sind, der Verkaufspreis als Versicherungswert.
2. Sofern der [...] den Nachweis erbringt, daß er für zerstörte oder beschädigte
fertige Erzeugnisse und Handelswaren Ersatz in gleicher Güte weder aus den unversehrt
gebliebenen Beständen liefern, noch