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Mitversicherung von Ableitungsrohren außerhalb der Gebäude (LW3824.15)
LEITUNGSWASSER - MITVERSICHERUNG VON WASSERABLEITUNGEN AUSSERHALB
DES GEBÄUDES AUF DEM VERSICHERUNGSGRUNDSTÜCK - LW3824.15
abweichend von Art. 2, Punkt 2 und 3 der Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen [...] hen
Nebenarbeiten an Wasserableitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem
Versicherungsgrundstück ohne Rück-sicht auf die Entstehungsursache versichert. Der
Kostenersatz für das Einziehen
Kollektivunfallversicherung für Berufsunfälle ohne Wegunfälle (UN1051.16)
Berufsunfälle ohne Wegunfälle - UN1051.16
Ergänzend zu Artikel 17 (Ausschlüsse) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB sind Freizeit-
unfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Versichert sind somit [...] Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Bestimmungen des Art.6, Pkt 3 und des Art. 12 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB in
Bezug auf Kinderlähmung, durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis
Schadenersatzbeitrag für jugendliche Lenker (KH1030.22)
der Höhe von € 300,- für jeden
Versicherungsfall zu entrichten.
Leistungen, die ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander
bzw. zwischen solchen und Sozialversicherungsträgern [...] trägern erbracht wurden, werden hierbei nicht
berücksichtigt.
Der Schadenersatzbeitrag wird auf Grund einer entsprechenden Leistung des Versicherers
innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung fällig
L809 (L809)
L809
MITVERSICHERUNG VON WASSERZULEITUNGSROHREN AUSSERHALB
DES VERSICHERUNGSGRUNDSTÜCKES
In Erweiterung des Art. 1 Pkt 2. 2. der Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen [...] geschlosse-
nen Warmwassersystemen außerhalb des versicherten Gebäudes sowie außerhalb des Versicherungsgrund-
stückes versichert.
Die Ersatzleistung richtet sich nach Art. 8 Pkt 2. 2. AWB. Der K
Gewinnbeteiligung (KA821) (KA821)
der Prämie (inklusive Versicherungssteuer)
- Schäden (inklusive Reserven)
= Bemessungsgrundlage
Von dieser Bemessungsgrundlage werden ...... % rückvergütet.
Abrechnungszeitraum ist jeweils ein Kalenderjahr