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Gebrauchte Maschinen Neuwert (TRNW-08)
Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert der versicherten Sache, das ist der gemeine Handelswert oder
in dessen Ermangelung der Anschaffungspreis einer gleichartigen Sache, und zwar in beiden
VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG - für Versicherungsvermittler (VHVA2005.19)
abgibt oder Handlung setzt.
5.4.2 Ist ein Schaden auf eine Unterlassung zurückzuführen, so gilt der Verstoß im Zweifel in dem
Zeitpunkt als gesetzt, in dem die versäumte Handlung spätestens hätte [...] Versicherungsfall
2.1. Definition: Abweichend von Art 1 AHVB ist Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder
Unterlassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem
[...] einem anderen Versicherer gegeben ist.
Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung vom
Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt wurde, auch wenn
VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHT für Versicherungsvermittler (VHVA2010.19)
abgibt oder Handlung setzt.
5.4.2 Ist ein Schaden auf eine Unterlassung zurückzuführen, so gilt der Verstoß im Zweifel in dem
Zeitpunkt als gesetzt, in dem die versäumte Handlung spätestens hätte [...] Versicherungsfall
2.1. Definition: Abweichend von Art 1 AHVB ist Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder
Unterlassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem
[...] einem anderen Versicherer gegeben ist.
Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung vom
Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt wurde, auch wenn
Versicherungsvermittlerhaftpflicht (VHVA2010) (VHVA2010)
abgibt oder Handlung setzt.
5.4.2 Ist ein Schaden auf eine Unterlassung zurückzuführen, so gilt der Verstoß im Zweifel in dem
Zeitpunkt als gesetzt, in dem die versäumte Handlung spätestens hätte [...] Versicherungsfall
2.1. Definition: Abweichend von Art 1 AHVB ist Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder
Unterlassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem
[...] einem anderen Versicherer gegeben ist.
Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung vom
Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt wurde, auch wenn
Umwelteigenschäden durch Ölprodukte (AH2001.21)
unmittelbarer Schaden an fremdem Gut droht, sofern der Versicherungsnehmer
oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben.
3.1. Diese