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VBUTZ95 (VBUTZ95)
herbeigeführt wurden;
c) Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen erleidet, für die
böser Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
d) Unfälle des Versicherten als Lenker
Besondere Versicherungsbedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung (VBUT1977)
herbeigeführt wurden;
c) Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen erleidet, für
die böser Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
d) Unfälle des Versicherten als Lenker
Reparaturverglasungskosten (Gl3010.19)
Sachen
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
Glasverkachelungen
Hohlgläser, Glasgeschirr
Handspiegel
Optische Gläser
Beleuchtungskörper
Glasfassaden gemäß Pkt. 3
Glas-Fassadenverkleidungen gemäß Pkt
Verkaufspreis als Versicherungswert (F194)
1. Abweichend von Artikel 6 Punkt 1.3. der AFB gilt für fertige Erzeugnisse und Handelswaren der
Verkaufspreis als Versicherungswert.
2. Sofern der Versicherungsnehmer den [...] Nachweis erbringt, daß er für zerstörte oder beschädigte
fertige Erzeugnisse und Handelswaren Ersatz in gleicher Güte weder aus den unversehrt gebliebe-
nen Beständen liefern, noch gleichwertigen
Verkaufspreis als Versicherungswert (E194) (E194)
1. Abweichend von Artikel 7 Punkt 1.2. der AEB gilt für fertige Erzeugnisse und Handelswaren,
die fest verkauft sind, der Verkaufspreis als Versicherungswert.
2. Sofern der V [...] den Nachweis erbringt, dass er für zerstörte oder beschädigte
fertige Erzeugnisse und Handelswaren Ersatz in gleicher Güte weder aus den unversehrt
gebliebenen Beständen liefern, noch