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Indirekte Blitzschäden - Var. 3 inkl. Aussenanlagen und Bürogeräte (Fe3003.15)
Blitzschäden, inkl. Aussenanlagen und Bürogeräte - Fe3003.15
In Abänderung des Art. 2.5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind Schäden durch Über-
spannung oder Induktion infolge Blitzschlags mitversichert [...]
Außenanlagen, das sind außerhalb der versicherten Gebäude jedoch innerhalb des Versich-d.
erungsgrundstückes befindliche, unbewegliche bzw. verbaute elektrische Anlagen z.B. -
haustechnische Anlagen gemäß
Sachschäden durch Umweltstörung - Auslandsdeckung EU (AH3469.12) (AH3469.12)
einem solchen Fall bestehen,
wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Versicherungsnehmer beigebrachten
Unterlagen dem Grunde und der Höhe nach möglich ist.
Oberösterreichische Versicherung
Umwelteigenschäden durch Ölprodukte (AH2001.21)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Sachschäden durch Umweltstörung auf eigenem
Grund - AH2001.21
1. Diese Deckungserweiterung gilt nur unter der Voraussetzung, dass auch die besondere
Vereinbarung Sachschäden [...] Umweltstörung (Art 6 AHVB)
versicherten Menge.
3. Rettungskosten- und Entsorgungskosten auf eigenem Grund (Eigentum und Besitz, wie zB
Leasing Miete, Pacht) sind abweichend von Art 1.2, Art. 7.5.3 und
Plus ab 11 % Invalidität (UN1075.18)
11 % Invalidität - UN1075.18
Eine Leistung nach Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
erfolgt nur, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad für Dauerinvalidität mindestens [...] %, wird keine Versicherungsleistung
erbracht.
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB wird wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad
Premium für Freizeitunfälle ab 11 % Invalidität (UN1073.18)
Freizeitunfälle ab 11 % - UN1073.18
Eine Leistung nach Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
erfolgt nur, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad für Dauerinvalidität mindestens [...] gsleistung
erbracht.
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Beträgt der Invaliditätsgrad nach Artikel 7
- mindestens 25%