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Kaskobonussystem in der Euro-Kaskoversicherung (KA203-11) (KA203-11)
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2. Ersteinstufung
Die erstmalige Einstufung in das Kaskobonussystem erfolgt aufgrund der, im jeweils gültigen Tarif
vorgesehenen Regelung.
3. Auswirkungen des Schadenverlaufes [...] - innerbetriebliche Kosten des Versicherers
- sowie Leistung, die ausschließlich aufgrund von Teilungsabkommen von Versicherern unter-
einander erbracht werden.
3.3. Fallen
Unfallrente ab 50 % (UN1025.16)
angeführte monatliche Rente
für die Dauer von 30 Jahren, wenn der nach Artikel 7 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
festgestellte Invaliditätsgrad für Dauerinvalidität mindestens 50 % erreicht.
Führt [...] bleiben für die Unfallrente
unberücksichtigt.
In Abänderung von Artikel 18, Pkt. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB wird folgendes
vereinbart: Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Un
Unfallrente ab 35 % (UN1024.16)
angeführte monatliche Rente
für die Dauer von 30 Jahren, wenn der nach Artikel 7 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
festgestellte Invaliditätsgrad für Dauerinvalidität mindestens 35 % erreicht.
Führt [...] bleiben für die Unfallrente
unberücksichtigt.
In Abänderung von Artikel 18, Pkt. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB wird folgendes
vereinbart: Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Un
Plus für Freizeitunfälle ab 11 % Invalidität (UN1077.18)
Freizeitunfälle ab 11 % - UN1077.18
Eine Leistung nach Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
erfolgt nur, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad für Dauerinvalidität mindestens [...] gsleistung
erbracht.
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad
Mitversicherung des Transportrisikos (CS3008.19)
an - CS3008.19
In Abweichung von Art. 2, Art. 3 und Art. 5 der vereinbarten und dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Anlagen und Geräten (AEVB) [...] unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden während des Transportes
innerhalb Österreichs.
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung kann der Geltungsbereich des Transportrisikos wie folgt
erweitert werden: