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Allgemeine Bedingungen für die Insassen-Unfallversicherung (IUB1993) (IUB1993)
vorläufig festgestellten Grad der Invalidität entspricht, jährlich
im vorhinein 4% Zinsen zu zahlen.
Artikel 8
Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
Die Rechtsstellung der am Vertrag [...] längstens 4 Jahre vom Unfallstag an jährlich neu fest-
stellen zu lassen; nach 2 Jahren vom Unfallstag an muß diese Feststellung durch ein Gutach-
ten der Ärztekommission (Artikel 6) [...] gemäß Punkt 1.1 be-
wirkt, vor endgültiger Feststellung der Leistung, richtet sich deren Höhe nach dem zuletzt
festgestellten Grad der Invalidität.
2.3 Unter Ausschluß des
Allgemeine Bedingungen für die Insassenunfallversicherung (IUB93) (IUB93)
vorläufig festgestellten Grad der Invalidität entspricht, jährlich
im vorhinein 4% Zinsen zu zahlen.
Artikel 8
Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
Die Rechtsstellung der am Vertrag [...] längstens 4 Jahre vom Unfallstag an jährlich neu fest-
stellen zu lassen; nach 2 Jahren vom Unfallstag an muß diese Feststellung durch ein Gutach-
ten der Ärztekommission (Artikel 6) [...] gemäß Punkt 1.1 be-
wirkt, vor endgültiger Feststellung der Leistung, richtet sich deren Höhe nach dem zuletzt
festgestellten Grad der Invalidität.
2.3 Unter Ausschluß des
Reine Vermögensschäden und Nachdeckungsregelung für medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (AH3867.24)
ist, weil die versicherte Tätigkeit
mit Vertragsbeendigung endgültig bzw. vorübergehend eingestellt wurde.
Versicherungsschutz besteht in diesem Fall für die gesamte Nachdeckung im [...] Zuordnung gemäß Art. 4.3 AHVB in
einen Zeitraum, in dem wegen endgültiger bzw. vorübergehender Einstellung der
versicherten Tätigkeit kein Versicherungsschutz besteht, so sind diese Versicherungsfälle [...] gegenständlichem Versicherungsvertrag nur dann umfasst, wenn dieser als Letzter, vor der
Einstellung der beruflichen Tätigkeit bestand. In Abänderung von Art. 5.2 AHVB leistet der
Versicherer
Veranstalter (AH358) (AH358)
Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an aus-
gestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen.
6. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist ferner die [...] atzpflicht aus der Beschädigung
der den Veranstaltern für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten oder der von ihnen gemiete-
ten bzw. entliehenen Räumlichkeiten, Plätzen, Gärten, Freigeländen
Veranstalter (AH459) (AH459)
Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an aus-
gestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen.
6. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist ferner die [...] atzpflicht aus der Beschädigung
der den Veranstaltern für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten oder der von ihnen gemiete-
ten bzw. entliehenen Räumlichkeiten, Plätzen, Gärten, Freigeländen