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Grobe Fahrlässigkeit - Euro-Kasko (KA1135.13)
kraftfahrrechtliche Berechtigung gelenkt hat.
Abweichend von Art. 10 Z. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB) gilt dieser Verzicht in [...]
Die Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Risikoausschlüsse und
Obliegenheiten bleibt von diesem Verzicht unberührt.
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Computerversicherung/Elektronik Pauschal - ergänzende Klauseln (CS3005.15)
e,
- Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen
unterliegen,
- kontaminiertes Erdreich
angefallen, wie diese zu behandeln und/oder zu deponieren sind.
Ge [...] fe, Sachen, die einer Ablieferungspflicht nacht tierkörperverwertungsrechtlichen
Bestimmungen unterliegen und/oder kontaminiertes Erdreich, i.S. des Abfallwirtschaftsgesetzes
(AWG), BGBI. 325/90 in der
Besondere Bedingungen für die Kollektiv-Unfallversicherung (UKOL2015) (UKOL2015)
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE KOLLEKTIV-UNFALLVERSICHERUNG
(UKOL2015)
Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB)
finden insoweit Anwendung, als in dieser [...] dasselbe
Flugzeug, so gilt für das Fluggastrisiko (Art. 17, Pkt 1.2 der diesem Vertrag zugrunde liegenden
AUVB) ein Betrag von EURO 2,2 Mio. als Höchstgrenze der Versicherungsleistungen für diesen
Leistungsfall [...] maßgebende Unterlagen zu gewähren.
Haben Sie unrichtige Angaben gemacht, gilt dies als Obliegenheitsverletzung, welche unsere
Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs.
Grobe Fahrlässigkeit - Euro-Vollkasko (KA135-10) (KA135-10)
kraftfahrrechtliche Berechtigung gelenkt hat.
Abweichend von Art. 10 Z. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB2010) gilt dieser Verzicht [...]
Die Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Risikoausschlüsse und
Obliegenheiten bleibt von diesem Verzicht unberührt.
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Kraftfahrzeug-Klausel (TRKS-08)
htlich Befugten durchgeführt werden.
5. Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung