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Bauherrnhaftpflichtversicherung (AH446.3) (AH446.3)
ist, dass
1.1. die technische Planung, Leitung und Ausführung von Arbeiten einem hierzu behördlich be-
rechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden,
1.2. ein Planungs- und
Schadenersatzverpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz (AH417) (AH417)
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Sachschäden durch Umweltstörung. Für diese be-
steht Versicherungsschutz ausschließlich aufgrund einer Besonderen Vereinbarung nach Art. 6 AHVB
Prüf- und Sortierkosten (AH3532.12) (AH3532.12)
Vereinbarung sind solche, die aus oder mit
Produkten des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.
Versichert sind auch die Kosten für ein notwendiges Vorsortieren zu
Stichtagversicherung für Waren und Vorräte (F129.1)
3.2. Unterbleibt die Bekanntgabe für einen Stichtag, dann gilt für diesen Stichtag der zuletzt be-
kanntgegebene Betrag.
3.3. Unterbleibt die erste Bekanntgabe, so gilt bis zum Eingang dieser
Bauherrnhaftpflichtversicherung (AH3846.12) (AH3846.12)
ist, dass
2.1. die technische Planung, Leitung und Ausführung von Arbeiten einem hierzu behördlich be-
rechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden,
2.2. ein Planungs- und