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BB826-95.1 (BB826-95.1)
jede versicherte Person im jeweiligen Verhältnis des mitversicherten Anteiles, falls bei Antrag-
stellung nichts anderes vereinbart wurde.
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Herzinfarkt, Schlaganfall und Bewußtseinsstörungsklausel (U826-95.1) (U826-95.1)
jede versicherte Person im jeweiligen Verhältnis des mitversicherten Anteiles, falls bei Antrag-
stellung nichts anderes vereinbart wurde.
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Allgemeine Bedingungen für den Keine-Sorgen-Schutzengel (ABKSS2006.1)
befolgen sind und der Schaden so gering wie
möglich zu halten ist;
1.3. dass nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen ist und dem Versicherer
jede zumutbare Untersuchung über den Umfang [...] Unterlagen auszuhändigen sind;
1.5. dass dem Versicherer auf dessen Anfrage Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, aus
denen sich die Berechtigung der mitversicherten Personen ergibt.
Oberösterreichische [...] Versicherungsleistung, Verjährung
Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen
fällig. Die Verjährung richtet sich nach § 12 des Versicherungsvertragsgesetzes
Formulare
Privatperson verkaufen wollen. Wir möchten Ihnen für diesen Fall eine unentgeltliche Hilfestellung bieten und stellen Ihnen dazu ein entsprechendes Vertragskonzept - mit möglichen optionalen zusätzlichen
Besondere Bedingung für denKeine-Sorgen-Schutzengel Wohnen Plus (KSSWP2006) (KSSWP2006)
Unterstützung bei der
Wiederbeschaffung sämtlicher gestohlener - persönlicher, von staatlichen Stellen ausgestellten -
Dokumente (z.B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis und andere).
Der Versicherer übernimmt [...] maximal 5 Tage, nicht jedoch über den Tag hinaus, an dem die Bewohnbarkeit der
Wohnung wieder hergestellt werden konnte, die Übernachtungskosten in einem Hotel- oder
Pensionszimmer. Der Höchstbetrag für