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Mehrkosten durch behördlich vorgeschriebenen Mehraufwand (TIG009.13)
Auflagen - Mehrkosten - TIG009.13
1. Als Mehrkosten durch behördliche Auflagen gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem Schadenereignis über die Kosten
Kfz und Anhänger ruhend in Garagen (St1143.15)
hmer zu vertretenden Umstand kein Versicherungsschutz gegeben ist.
Gemäß Art.8 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Sturmversicherung (AStB) gilt als Versicherungswert der
Ausfall von Klimaanlagen (CS5.1)
eingeleitet werden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Obliegenheit, so ist der Versicherer aufgrund des Art. 5 der ADVB von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
Oberösterreichische Versicherung AG
Unwetterpaket 2013 (St152)
Erdbeben) gilt um EUR
3.000,- erhöht.
Der Deckungsumfang entspricht der, dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Klausel GaN-06 oder
GaN-02.
2. Wetterwarnungen
Die Übermittlung von Wetterwarnungen
Unwetterpaket 2013 (H220)
Erdbeben) gilt um EUR
3.000,- erhöht.
Der Deckungsumfang entspricht der, dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Klausel HaN-06 oder
HaN-02.
2. Wetterwarnungen
Die Übermittlung von Wetterwarnungen