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Mehrkosten durch behördliche Auflagen (ImG009.12)
behördliche Auflagen - ImG009.12
1. Als Mehrkosten durch behördliche Auflagen gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Be-
stimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem Schadenereignis über die Kosten
Indirekte Blitzschäden (Fe1164.15)
FEUER - Indirekte Blitzschäden - Fe1164.15
In Abänderung des Artikel 2, Punkt 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind auch Schäden
durch Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlags an folgenden
Schaukästen, Automaten und Vitrinen samt Inhalt (ED3013.19)
Schäden an
Schaukästen/Automaten/Vitrinen außerhalb der Versicherungsräumlichkeiten am
Versicherungsgrundstück,
Waren in diesen Automaten oder Vitrinen und
Bargeld in diesen Automaten
infolge eines
Haustechnik - versicherte Sachen (MB1103.18)
- Haustechnik - versicherte Sachen - MB1103.12
In Ergänzung des Artikel 1 Pkt. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden AMB (Allgemeine
Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen
PKW und Anhänger in Gebäuden (St2143.18)
hmer zu vertretenden Umstand kein Versicherungsschutz gegeben ist.
Gemäß Art.8 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Sturmversicherung (AStB) gilt als Versicherungswert der