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Verbrennungen: Wohlige Wärme statt gefährlicher Hitze
Gefahr heißer Flüssigkeiten unterschätzt Rund 60 Prozent der behandelten thermischen Verletzungen stellen Verbrühungen dar, dennoch wird die Gefahr heißer Flüssigkeiten immer noch stark unterschätzt. Weil [...] che verlegen Gefäße mit heißen Flüssigkeiten (Tassen, Becher, Suppenteller und –töpfe etc.) so abstellen, dass Kinder sie nicht erreichen und herunterziehen können lose herabhängende Tischtücher vermeiden
Wartungsvertrag (CS10) (CS10)
Auflösung dieses Wartungsvertrages oder seine Abänderung unter Verminderung der Wartungsleistun-
gen stellt eine Gefahrerhöhung gemäß Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung
(ABS)
Herzinfarkt, Schlaganfall und Bewußtseinsstörungsklausel (U826.1) (U826.1)
jede versicherte Person im jeweiligen Verhältnis des mitversicherten Anteiles, falls bei Antrag-
stellung nichts anderes vereinbart wurde.
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Besondere Bedingung für den Keine-Sorgen-Schutzengel Info&Service (KSSIS2006) (KSSIS2006)
ungen rund um die versicherten Personen
2.1. Reiseinformationen rund um die Uhr
Auf Wunsch stellt der Versicherer den versicherten Personen bei Bedarf telefonisch folgende
Informationen zur Rei [...] Personen Bargeld vor Ort allenfalls unter Einschaltung der konsularischen
Vertretung beschaffen, stellt der Versicherer die Verbindung zu deren Hausbank her. Ist diese
Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht
Allgemeine Bedingung für denKeine-Sorgen-Schutzengel (ABKSS2006) (ABKSS2006)
befolgen sind und der Schaden so gering wie
möglich zu halten ist;
1.3. dass nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen ist und dem Versicherer
jede zumutbare Untersuchung über den Umfang [...] Unterlagen auszuhändigen sind;
1.5. dass dem Versicherer auf dessen Anfrage Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, aus
denen sich die Berechtigung der mitversicherten Personen ergibt.
Artikel 7: Fälligkeit [...] g AG - 16.11.2017 - Seite 1 / 2
Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen
fällig. Die Verjährung richtet sich nach § 12 des Versicherungsvertragsgesetzes