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Verbesserte Gliedertaxe (UN1014.15)
UN1014.15
In teilweiser Erweiterung des Artikels 7, Pkt. 3.2. (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) gelten ausschließlich
nachfolgende
Verbesserte Gliedertaxe für Ärzte (UN1060.16)
Gliedertaxe für Ärzte - UN1060.16
In teilweiser Erweiterung des Artikel 7, Pkt. 3.2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Unfallversicherung gelten ausschließlich nachfolgende
Schwimmbadtechnik - versicherte Sachen (MB1102.12.18)
Schwimmbadtechnik - versicherte Sachen - MB1102.12
In Ergänzung des Artikel 1 Pkt. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden AMB (Allgemeine
Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen
Einlagerung von fremden Heu und/oder Stroh (Fe2848.25)
Ausmaß von mehr als 5.000 kg statt.
Die Gefahrenerhöhung im Sinne des Artikel 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) wurde angezeigt und es besteht
Indirekte Blitzschäden - Alarmierungsanlagen (Fe3028.15)
Indirekte Blitzschäden Alarmierungsanlagen - Fe3028.15
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind Schäden durch
Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlags versichert.
Innerhalb