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Behördliche Auflagen - Mehrkosten (St2104.16)
STURM - Behördliche Auflagen - Mehrkosten - St2104.16
Mehrkosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem
Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in
Einrichtung und Inhalt im Rohbau (St1139.21)
Rohbau - St1139.15
Einrichtung und Inhalt im Rohbau gelten gemäß Artikel 3 Punkt 1 der dem Vertrag zugrunde
liegenden AStB bis zu der auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko zum
Neuwert
Eingestellte Tiere (AH5811.16)
chutz bezieht sich abweichend von Art. 1 Punkt 2.2 sowie Art. 7 Punkt 10
der dem Vertrag zugrunde liegenden AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
2.1. Verlust oder Abhandenkommen fremder
Werkstättenbonuskasko (KA1022.16)
bonuskasko - KA1022.16
Dem Kaskoversicherungsvertrag liegt eine begünstigte Prämienkalkulation zugrunde, die einen
Werkstättenbonus beinhaltet.
Als vereinbart gilt, dass bei einem vom Versicherungsschutz
VersVG§70 (VersVG§70)
der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt
hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer
dem Versicherer die Prämie zu zahlen, der