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Mehrkosten durch behördliche Auflagen (ImG009.12)
behördliche Auflagen - ImG009.12
1. Als Mehrkosten durch behördliche Auflagen gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Be-
stimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem Schadenereignis über die Kosten
Indirekte Blitzschäden (Fe1164.15)
FEUER - Indirekte Blitzschäden - Fe1164.15
In Abänderung des Artikel 2, Punkt 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind auch Schäden
durch Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlags an folgenden
Unterbrechungsschäden durch radioaktive Isotope bzw. radioaktive Verunreinigung (Kontamination) infolge eines versicherten Sachschadens (BU3132.15)
Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungen industrieller und gewerblicher Anlagen durch
auf dem Versicherungsgrundstück befindliche radioaktive Isotope entstehen - insbesondere auch
durch radioaktive Verunreinigung
PKW und Anhänger in Gebäuden (St2143.18)
hmer zu vertretenden Umstand kein Versicherungsschutz gegeben ist.
Gemäß Art.8 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Sturmversicherung (AStB) gilt als Versicherungswert der
STURM - Straßenlaternen im Gemeindegebiet – St3041.22 (St3041.22)
rt sind Schäden
verursacht durch ein versichertes Schadenereignis gemäß Art. 1 der dem Vertrag zugrunde
liegenden AStB
an im Gemeindegebiet befindlichen (nach den Regeln der Technik errichteten und mit