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Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgesetz §24 (KHVG§24) (KHVG§24)
Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist.
(4) Soweit der Versicherer den Dritten aufgrund des Abs. 1 befriedigt, geht die Forderung des
Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn
Erdwärmekollektor- und Erdwärmetauscherrohre (LW3007.12)
oder Rohrleitungen von Erdwärmetauschern auch außerhalb der
Gebäude, jedoch innerhalb des Versicherungsgrundstückes, auf erstes Risiko bis zur Höhe der in
der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme mit
ImRecht Verein (RS3005.15)
die vereinbarten und auf der Polizze angeführten
Rechtsschutzbausteine und gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) in folgendem Umfang geleistet:
Fremdes Eigentum inkl. Reparaturgut (TIG006.13)
werden kann. Der örtliche Geltungsbereich erstreckt sich in diesem
Zusammenhang über das Versicherungsgrundstück hinaus bei Probe- und Auslieferungsfahrten
sowie am Transportmittel zum Zwecke der Übergabe
UPB-H-95 (UPB-H-95)
DEN BETRIEB (UPB-H-95)
1. Dem Vertrag liegen folgende Allgemeine Versicherungsbedingungen
zugrunde:
Allgemeine und Ergänzende Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB 93-95, EHVB