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Bergungs- und Beseitigungsklausel (Tr3002.12)
Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn die zuständige Behörde aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen nach der Beschädigung oder Zerstörung versicherter Güter deren Bergung
Zusatzbed. f.d. BU-Vers. zusätzl. Gefahren (BU3008.12)
alle beteiligten Versicherer in
Empfang zu nehmen.
2. Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird
folgendes vereinbart:
2.1. Der Versic
OÖV-Premium für Freizeitunfälle (UN1082.18)
Freizeitunfälle - UN1082.18
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wie folgt ergänzt:
Beträgt
OÖV-Premium (UN1080.18)
UNFALL - OÖV-Premium - UN1080.18
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt der In
OÖV-Plus für Freizeitunfälle (UN1086.18)
Freizeitunfälle - UN1086.18
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wie folgt ergänzt:
Beträgt