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Kombinierter Rechtsschutz für ImRecht Landwirtschaft (RS2005.14)
Rechtsschutz für Vorsatzdelikte (Artikel 19.2.4. und 19.3.3.2. ARB).
1.8. Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete laut Vereinbarung (Artikel 24 ARB).
1.9. Daten-Rechtsschutz für den Betriebsbereich [...] Rechtsschutz für Vorsatzdelikte (Artikel 19.2.4. und 19.3.3.2. ARB).
4.11.Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete laut Vereinbarung (Artikel 24 ARB).
4.12.Daten-Rechtsschutz für den Privatbereich
Computer/Elektronik Pauschal - ergänzende Klauseln (CS3005.19)
und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktive
Isotope) auf Grund des AWG, oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) in der Fassung
BGBl. I Nr. 73/2018 geboten ist. [...] 5. Einschluss Kurzschlussrisiko
Abweichend von Art. 3 Pkt. 2.2 der vereinbarten und dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Anlagen und Geräten (AEVB)
ZM1 (ZM1)
zu ersetzenden Teilen wird der Wert der er-
setzten Teile in vollständig eingebautem Zustande zugrunde gelegt.
Beteiligung mehrerer Versicherer
16. Führung
Der führende Versicherer oder seine [...] beteiligten Versicherer in Empfang
zu nehmen.
17. Prozeßführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgen-
des vereinbart:
a) Der Ver
Kombinierter Rechtsschutz für ImRecht Landwirtschaft (RS251)
Rechtsschutz für Vorsatzdelikte (Artikel 19.2.4. und 19.3.3.2. ARB).
1.8. Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete laut Vereinbarung (Artikel 24 ARB).
1.9. Daten-Rechtsschutz für den Betriebsbereich [...] Rechtsschutz für Vorsatzdelikte (Artikel 19.2.4. und 19.3.3.2. ARB).
4.11.Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete laut Vereinbarung (Artikel 24 ARB).
4.12.Daten-Rechtsschutz für den Privatbereich
Besondere Bedingungen für Valorenversicherung (TRVAL-08)
durchgeführt werden.
2. Versicherungsgrundlage
Der Versicherung liegen die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen
in der jeweils gültigen Fassung zugrunde, soweit in den nachstehenden