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Zusatzbedingung für die Betriebsunterbrechungsversicherung von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien (EE-BU17)
maximal jedoch 360 Tage.
1.2. Ersatzleistung
Bei Teil- und Totalschäden wird die Entschädigung anhand der schadenbedingt nicht zur
Verfügung stehenden Anlagenleistung ermittelt. Die Entschädigungsleistung
Eingebrachte Fahrzeuge der Beherbergungsgäste (AH5436.16)
auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung, Vernichtung,
Verlust oder Abhandenkommen durch
2.1.1 Inbetriebsetzen, Fahren oder Verschieben;
2.1.2 unbefugten Gebrauch durch Arbeitnehmer
Gewerbe/Gemeinde Gebäude Variante A (LW3016.19)
und
einer Sprinkleranlage nach bestimmungswidrigem Auslösen
als mitversichert, auch wenn deren Vorhandensein bei Vertragsabschluss nicht angezeigt worden
ist.
Selbstbehalt je Schadenfall: 20%, mind. EUR
GLASBRUCH - Verglasungen von Buswartehäuschen und -haltestellen - Gl3015.21 (Gl3015.21)
Schutzgittern,
Schutzstangen, und dgl.
ENTSORGUNGSKOSTEN, das sind die Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und
Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen.
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung
Photovoltaikanlagen (Fe2123.25)
Gewitters eingetreten sind.
3. Begrenzung nach Nennleistung
Ist im Schadensfall die tatsächlich vorhandene Nennleistung in kWp größer als die in der Polizze
ausgewiesene Nennleistung in kWp, dann erlischt