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VersVG§12 (VersVG§12)
Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
lichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren
Knochenbruch (UN1065.25)
ng in der vereinbarten und auf der Polizze
angeführten Höhe, wenn die versicherte(n) Person(en) aufgrund eines Unfalles:
einen Knochenbruch,
eine Knochenfissur (Haarriss)
eine Knochensplitterung oder
Rechtsanwälte, Verteidiger in Strafsachen (VH005) (VH005)
Hausverwalter und durch das Gericht bestellte Geschäftsführer (§ 15 a GmbHG).
2. Die Prämienberechnungsgrundlage ist der Jahresumsatz des Versicherungsnehmers. Als
Umsatz im Sinne dieser Bestimmung
Notare (VH006) (VH006)
die Parteienvertretung in Strafsachen und bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
2. Die Prämienberechnungsgrundlage ist der Jahresumsatz des Versicherungsnehmers.
Als Umsatz im Sinne dieser Bestimmung
Erdwärmekollektor- und Erdwärmetauscherrohre (LW3007.12)
oder Rohrleitungen von Erdwärmetauschern auch außerhalb der
Gebäude, jedoch innerhalb des Versicherungsgrundstückes, auf erstes Risiko bis zur Höhe der in
der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme mit