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Mitversicherung des Transportrisikos (CS4011.12)
unvorhergesehen und plötzlich eintretende Schäden während des Transportes innerhalb
Österreichs.
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung kann der Geltungsbereich des Tranportrisikos wie folgt
erweitert werden:
Schul- und Kindergartenunfall (UN1053.16)
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
3.2 In Ergänzung zu Art. 17, Pkt. 3 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Unfallversicherung sind auch Unfälle bei der Teilnahme
Passagierhaftpflichtversicherung (LH001) (LH001)
lautenden Unfallversicherung ergeben
hätten.
2. Fluggastgepäck-Versicherung
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich der Versicherungsschutz abweichend von
Art 8.1.10. ALHB
KFZ als Handelsware (St3007.12)
gilt diese Gruppe als nicht Rahmen der Position Waren und Vorräte gemäß
Punkt 1.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingung St3016 mitversichert.
KFZ als Handelsware sind bis zur Höhe der
Mehrkosten - Total-BU (BU3005.12)
den
dadurch entstandenen Schaden an Mehrkosten.
Nicht versichert gelten Unterbrechungsschäden aufgrund von Gefahren und Schäden im Sinne der
Art. 2 AEB, AStB oder AWB sowie sonstiger im Rahmen der Sparten