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KFZ als Handelsware (St3007.12)
gilt diese Gruppe als nicht Rahmen der Position Waren und Vorräte gemäß
Punkt 1.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingung St3016 mitversichert.
KFZ als Handelsware sind bis zur Höhe der
Mehrkosten - Total-BU (BU3005.12)
den
dadurch entstandenen Schaden an Mehrkosten.
Nicht versichert gelten Unterbrechungsschäden aufgrund von Gefahren und Schäden im Sinne der
Art. 2 AEB, AStB oder AWB sowie sonstiger im Rahmen der Sparten
OÖV-Basis (UN1088.18)
UNFALL - OÖV-Basis - UN1088.18
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen
für die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt der gemäß
Schul- und Kindergartenunfall (UN1053.16)
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
3.2 In Ergänzung zu Art. 17, Pkt. 3 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Unfallversicherung sind auch Unfälle bei der Teilnahme
EINBRUCHDIEBSTAHL - Fahrzeuge aller Art, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger jeweils ohne behördlichem Kennzeichen zum Vollwert in Gebäuden am Versicherungsort zum Neuwert - ED3032.19 (ED3032.19)
inen, Bagger, Zugmaschinen,
Tieflader) am Versicherungsort ist gemäß Art 1.2.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden
Besonderen Bedingung ED3022, der Betriebseinrichtung zugehörig und deren Versicherungswert