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Deckungsumfang/Erweiterungen/Selbstbehalte in der Euro-Vollkasko für Gebrauchtwagen (KA102) (KA102)
unbekanntes Fahrzeug
(Parkschadenversicherung).
1.1.7 Mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.
1.1.8 Darüberhinaus sind versichert Schäden durch Unfall
Zusatzbed. f.d. Feuer-BU-Vers. von ind., gewerb. sonst. Betrieben (ZBFBU03)
auf einem benachbarten Grundstück,
das nicht seiner Verfügung unterliegt, Sprengstoffe vorhanden sind.
Als Sprengstoffe gelten, gleichgültig ob sie tatsächlich zu Schieß- oder Sprengzwecken [...] (autogen, elektrisch, Thermit-)
- Schleifen und Trennschleifen (insbesondere mit Handschleifmaschinen-Flex)
- Löten
- Flämmen (Auftauen, Abbrennen, Folienschrumpfen, Bitumen, usw [...] Bauteile kurz vor Beginn der Arbeit mit Wasser besprengen oder mit nassem Sand
abdecken.
- Bei vorhandener automatischer Brandmeldeanlage Abschaltung der Meldebereiche bzw. Meldergruppen
nur im Bereich
Nebenkosten, gefährlicher Abfall und Problemstoffe (H37.1) (H37.1)
gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung
des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
6. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie [...] H37.1
BESONDERE BEDINGUNG FÜR DIE VERSICHERUNG VON NEBEN-
KOSTEN UND MEHRKOSTEN DURCH BEHANDLUNG VON GEFÄHR-
LICHEM ABFALL UND/ODER PROBLEMSTOFFEN
1. In Ergänzung des Art. 1 (2) der [...] Haushaltversicherung (ABH, Fas-
sung 1989-95) sind auch Mehrkosten versichert, die durch die Behandlung von gefährlichem Abfall
und Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG)
Nebenkosten, gefährlicher Abfall und Problemstoffe (HH37.1) (HH37.1)
gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung
des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
6. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie [...] HH37.1
BESONDERE BEDINGUNG FÜR DIE VERSICHERUNG VON NEBEN-
KOSTEN UND MEHRKOSTEN DURCH BEHANDLUNG VON GEFÄHR-
LICHEM ABFALL UND/ODER PROBLEMSTOFFEN
1. In Ergänzung des Art. 1 (2) der [...] Haushaltversicherung (ABH, Fas-
sung 1989-95) sind auch Mehrkosten versichert, die durch die Behandlung von gefährlichem Abfall
und Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG)
Wirtschaftstreuhänder (VH012) (VH012)
Art. 1.1 Abs. 3 AVBW ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
(nicht jedoch Abhandenkommen) von für die Sachbearbeitung in Betracht kommenden
fremden Datenträgern (insbesondere