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Außergewöhnliche Naturereignisse - Betriebseinrichtung, Waren/Vorräte (IG-IaN-06.1)
und Wasser etwa im gleichem Ausmaß enthalten und einen
Schlammstrom mit flussähnlichem Verlauf darstellen.
3.5. Lawinen- und Lawinenluftdruck
Lawinen im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind Eis- [...] Versicherungsort und dessen
näherer Umgebung innnerhalb eines Radius von 3 km herangezogen. Für die
Feststellung der Bebenstärke sind die Aufzeichnungen der Zentralanstalt für
Meteorologie und Geodynamik maßgebend [...] Schwemmsand u . dgl.
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3. Erstrisikosumme
Die in der Polizze ausgewiesene Erstrisikosumme stellt die Obergrenze des
Versicherers für Schäden an den versicherten Sachen und versicherten Kosten
Außergewöhnliche Naturereignisse - Betriebseinrichtung, Waren/Vorräte (IG-IaN-06)
und Wasser etwa im gleichem Ausmaß enthalten und einen
Schlammstrom mit flussähnlichem Verlauf darstellen.
3.5. Lawinen- und Lawinenluftdruck
Lawinen im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind Eis- [...] Versicherungsort und dessen
näherer Umgebung innnerhalb eines Radius von 3 km herangezogen. Für die
Feststellung der Bebenstärke sind die Aufzeichnungen der Zentralanstalt für
Meteorologie und Geodynamik maßgebend [...] Erdreich, Schwemmsand u . dgl.
3. Erstrisikosumme
Die in der Polizze ausgewiesene Erstrisikosumme stellt die Obergrenze des
Versicherers für Schäden an den versicherten Sachen und versicherten Kosten
Arbeitsgemeinschaften (AH403) (AH403)
die auf den Zustand der
dem Versicherungsnehmer von einem seiner Arge-Partner zur Verfügung gestellten Arbeitsmaschinen
und Geräte zurückzuführen sind und für die dieser Arge-Partner als Eigentümer
Gewinnbeteiligung (KA821) (KA821)
der ersten oder den folgenden Abrechnungen, daß die Schäden (auch Kosten) ein-
schließlich der Rückstellungen für noch nicht abgerechnete Schäden 70 % der für den
Abrechnungszeitraum erhobenen Prämien ü
Zusatzkosten-Versicherung (FBU194)
oder vertraglichen Gründen erforderlich, oder
2.2.2. zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Marktstellung wirtschaftlich geboten ist.
3. Die Zusatzkosten werden bis zur Höhe der dafür vereinbarten V