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Betriebsunterbrechung Mietzinsentgang (BU3004.12)
2. In Abänderung des Artikels 4 Punkt 2 der AFBUB endet die Betriebsunterbrechung mit der
Wiederherstellung des Bestandsobjektes spätestens aber zum Zeitpunkt, ab dem der
Bestandnehmer die Weiterzahlung
Unfall-Schmerzensgeld (UN1012.15)
des mitversicherten Anteiles zur Versicherungssumme der hauptversicherten
Person, sofern bei Antragstellung nichts anderes vereinbart wurde.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1
Indirekte Blitzschäden - Melkroboter (Fe2855.20)
e
Instandhaltung,
Folgeschäden aller Art, insbesondere auch Kosten der Neuprogrammierung und
Neueinstellung
Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer
atmosphärischer
BETRIEBSUNTERBRECHUNG - Mietzinsentgang - BU3012.22 (BU3012.22)
2. In Abänderung des Artikels 4 Punkt 2 der AFBUB endet die Betriebsunterbrechung mit der
Wiederherstellung des Bestandsobjektes spätestens aber zum Zeitpunkt, ab dem der
Bestandnehmer die Weiterzahlung
Knochenbruch (UN1065.25)
einen knöchernen Ausriss (Abruptio ossea)
erlitten hat (haben) und dieser/diese radiologisch festgestellt wurde.
Eine Leistung erfolgt nur, wenn die äußere Knochenschicht (Kortikalis) verletzt oder