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Arbeitnehmergarderoben (AH318) (AH318)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH318
ARBEITNEHMERGARDEROBEN
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Pkt.
Maklerklausel (F1340)
Versicherer als zugegangen,
wenn diese bei dem vorgenannten Vermittler eingelangt sind. Der Makler ist zu deren unverzüg-
lichen Weiterleitung an den Versicherer verpflichtet.
Versicherungsanträge sowie Anzeigen
Arbeitnehmergarderoben (AH418) (AH418)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH418
ARBEITNEHMERGARDEROBEN
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Pkt.
Mehrkosten infolge Technologieverbesserung (Fe3055.22)
Mehrkosten infolge Technologieverbesserungen - Fe3050.22
Nach einem ersatzpflichtigen Sachschaden kann die Wiederherstellung der zerstörten
versicherten Sachen durch gleichartige, dem letzten Stand
Vertragshaftung - ÖNORM (AH3828.12) (AH3828.12)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Vertragshaftung ÖNORM B2110 (Pkt. 12.4.) -
AH3828.12
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich in teilweiser Abänderung von Art 1.2.1 sowie abweichend
von Art 7.1.2 AHVB