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Photovoltaikanlagen (F123)
nur dann, wenn dies auf der Polizze besonders vereinbart ist. Ist im
Schadenfall die tatsächlich vorhandene Fläche der am Grundstück befindlichen
Photovoltaikanlagen größer als die in der Polizze angegebene
Eingestellte Tiere (AH811.1) (AH811.1)
2. sowie Art 7.10. AHVB auch auf
Schadenersatzverpflichtungen wegen
2.1. Verlust oder Abhandenkommen fremder eingestellter Tiere;
2.2. Beschädigung fremder eingestellter Tiere durch Unfall.
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Folgeschäden von indirektem Blitzschlag an Mastschweinen (F823)
bildet die Grenze der
Entschädigung.
Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist das Vorhandensein einer netzunabhängigen Alarmanla-
ge, welche den Ausfall der elektrischen Einrichtungen und
Folgeschäden von indirektem Blitzschlag an Mastgeflügel (F824)
bildet die Grenze der
Entschädigung.
Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist das Vorhandensein einer netzunabhängigen Alarmanla-
ge, welche den Ausfall der elektrischen Einrichtungen und
Solarthermieanlagen (F131)
nur dann, wenn dies auf der Polizze besonders vereinbart ist. Ist im
Schadenfall die tatsächlich vorhandene Fläche der am Grundstück befindlichen
Solarthermieanlagen größer als die in der Polizze angegebene