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Wasserverlust (LW3014.14)
LEITUNGSWASSER - Wasserverlust - LW3014.14
Bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme gilt in
Abänderung des Artikel 2 Abs. 13 der dem Vertrag zugrunde liegend
Unfall von Kassenboten (E42) (E42)
UNFALL VON KASSENBOTEN
Der Versicherer haftet auch dann, wenn die versicherten Boten und deren Begleitpersonen, soweit
letztere vertragsgemäß ausbedungen sind, infolge eines körperlichen Unfalles
Sachverständigenkosten (ImG003.12)
GEWERBE - Sachverständigenkosten - ImG003.12
Der Versicherer übernimmt 80 % der vom Versicherungsnehmer in einem Sachverständigenver-
fahren nach Art. 9 ABS zu tragenden Kosten, maximal die in der g
Sachverständigenkosten (TIG003.13)
FEUER und EC - Sachverständigenkosten - TIG003.13
Der Versicherer übernimmt 80 % der vom Versicherungsnehmer in einem
Sachverständigenverfahren nach Art. 9 (2) c) ABS zu tragenden Kosten, maximal di
Fundamente (MB3010.13)
MASCHINENBRUCH - Fundamente - MB3010.13
In Erweiterung des Art. 1 Abs. 3 der der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen