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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB1986-95) (AHVB1986-95)
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden
Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.
2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
Die Versicherung [...]
2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen be-
wirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels [...]
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG be-
wirkt, werden bestimmt:
1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB93-95) (AHVB93-95)
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden
Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.
2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
Die Versicherung [...]
2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen be-
wirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels [...]
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG be-
wirkt, werden bestimmt:
1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.09.2025) (AGB2025)
hingewiesen.
1.a. Beratung
Die Oberösterreichische Versicherung AG bietet als Versicherungsunternehmen Be-
ratung zu den angebotenen Produkten an. Es werden jene Informationen eingeholt,
die benötigt werden [...] Geschäftsstelle der Oberösterrei-
chischen Versicherung AG oder ab Einlangen der vom Versicherungsnehmer be-
kannt gegebenen elektronisch erfassten Daten in der Generaldirektion, frühestens
jedoch ab dem b [...] beginnend mit dem Tag des in
der Polizze angeführten Versicherungsbeginns. Die Versicherungsperiode be-
ginnt mit 00:00 Uhr des ersten Tages.
12. Belehrung über Rücktrittsrechte
Der Versicherungsnehmer
Hebebühnen (Schäden an Kundenfahrzeugen) (AH801) (AH801)
5. Die Kraftfahrzeuge dürfen, während sie sich auf der Hebebühne befinden, weder durch Personen be-
setzt, noch mit lebenen Tieren oder sonst gleichgewichtsstörenden Ladungen beladen sein.
6
GP-TBUZ-95 (GP-TBUZ-95)
der
Feuer-Betriebsunterbrechungs-Zusatzversicherung (EV0.1) durch auf dem Versicherungsgrundstück be-
findliche radioaktive Isotope entstehen - insbesondere auch durch radioaktive Verunreinigung (Konta-