Suche
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS2019)
Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt
1. eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und [...] im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind ver-
bindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen
wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich [...] die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses
betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und
für den Versicherungsnehmer nicht gröblich bena
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS2015.1)
Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt
1. eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und [...] im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind ver-
bindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen
wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich [...] die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses
betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und
für den Versicherungsnehmer nicht gröblich bena
OVB97 (OVB97)
schuldhaftes und rechtswidriges
Verhalten unmittelbar zugefügt hat, vom Rechtsträger aufgrund des Organhaftpflichtge-
setzes BGBl 1967/181 in der jeweils gültigen Fassung als scha
Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherungvon Wassersportfahrzeugen (AWK2013)
n.
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
Artikel 1 Gegenstand der Versicherung Artikel 2 Versicherungsgrundlage
Artikel 3 Geltungsbereich
Artikel 4 Umfang der Versicherung
Artikel 5 Ausschlüsse
Artikel [...] Einrichtungen/Gegenstände sind nur bei
gesonderter
Vereinbarung mitversichert.
Artikel 2 Versicherungsgrundlage
Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen und in der Polizze keine besondere Regelung getroffen [...] gesetzlich geregelt (§ 38, § 39 und § 39a VersVG
im Anhang).
(3) Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit Einlösung der Polizze in Kraft, jedoch
nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird
Allgemeine Bedingungen für die Mehrkosten-Versicherung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen (ADVBM95) (ADVBM-95)
el, Wertminderung
nach der Wiederherstellung oder Reparatur.
Artikel 9 - Haftungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen
Insoweit für einzelne der versicherten Gefahren (Art. 2