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Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB2002)
Fahrzeuges Personen verletzt
oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögens-
schaden verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer [...] Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei Vermögensschäden eine
Handlung oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mit-
versicherte [...] Sach- oder bloßer Vermögensschäden;
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges
und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit
Besondere Bedingung für denKeine-Sorgen-Schutzengel Alltagshilfe (KSSA2006) (KSSA2006)
der Verletzung,
- ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln oder
behandelt oder untersucht haben, über das Ausmaß der Krankheit oder der Verletzung,
- eine Bescheinigung [...] Anlass war.
Soweit ein Unfall der Anlass war, sind auch Versicherungsfälle gedeckt, welche durch
Heilbehandlungen mittels ionisierender Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fassung des
Strahlenschutzgesetzes
USP-GL94 (USP-GL94)
angeordnet wurden.
2.15. Entsorgung von Sondermüll - Versicherung von Mehrkosten durch
Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen
Text abgedruckt unter Punkt 3.1.12. der
USP-GL94.1 (USP-GL94.1)
angeordnet wurden.
2.15. Entsorgung von Sondermüll - Versicherung von Mehrkosten durch
Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen
Text abgedruckt unter Punkt 3.1.12. der
USP-GL95 (USP-GL95)
angeordnet wurden.
2.15. Entsorgung von Sondermüll - Versicherung von Mehrkosten durch
Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen
Text abgedruckt unter Punkt 3.1.12. der