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Vertragshaftung (AH804)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH804
VERTRAGSHAFTUNG
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ausgenommen bei Vorsatz - keinerlei Gewährleistung oder Haftung übernommen.
Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge)
VersVG§71 (VersVG§71)
§ 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom
Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
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