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Folgeschäden von indirektem Blitzschlag an Mastschweinen (F823)
bildet die Grenze der
Entschädigung.
Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist das Vorhandensein einer netzunabhängigen Alarmanla-
ge, welche den Ausfall der elektrischen Einrichtungen und
Folgeschäden von indirektem Blitzschlag an Mastgeflügel (F824)
bildet die Grenze der
Entschädigung.
Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist das Vorhandensein einer netzunabhängigen Alarmanla-
ge, welche den Ausfall der elektrischen Einrichtungen und
Solarthermieanlagen (F131)
nur dann, wenn dies auf der Polizze besonders vereinbart ist. Ist im
Schadenfall die tatsächlich vorhandene Fläche der am Grundstück befindlichen
Solarthermieanlagen größer als die in der Polizze angegebene
Plus-Paket für erneuerbare Energien (PEE-23)
g Photovoltaikanlagen
Bei Teil- und Totalschäden der versicherten Anlagen wird die Entschädigung anhand der
schadenbedingt nicht zur Verfügung stehenden Anlagenleistung ermittelt.
Bei einem versicherten
Photovoltaikanlagen (St2100.18)
der Polizze angegebenen Nennleistung in KWp mitversichert.
Ist im Schadenfall die tatsächlich vorhandene Nennleistung größer als die in der Polizze
angegebene Nennleistung, dann erlischt der Unterver