Suche
Behördliche Auflagen - Mehrkosten (F182)
Bestimmungen oder behördlicher
Auflagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den urpsrüngli-
chen Zustand bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen [...] Versicherungssumme, jedoch nicht mehr
als jeweils 30 % der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung gemäß
Punkt 1.
- Seite 1 von 1 -
1
Behördliche Auflagen - Mehrkosten (F107)
Bestimmungen oder behördlicher Auf-
lagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand
bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art [...] nen Versicherungssum-
me, jedoch nicht mehr als jeweils 30 % der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbe-
schaffung gemäß Punkt 1.
- Seite 1 von 1 -
1
Behördliche Auflagen - Mehrkosten (St104)
Bestimmungen oder behördlicher Auf-
lagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand
bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art [...] nen Versicherungssum-
me, jedoch nicht mehr als jeweils 30 % der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbe-
schaffung gemäß Punkt 1.
- Seite 1 von 1 -
1
Behördliche Auflagen (ZHF14)
Bestimmungen oder behördlicher Auf-
lagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zu-
stand bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher [...] nen Versicherungs-
summe, jedoch nicht mehr als jeweils 30 % der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wie-
derbeschaffung gemäß Punkt a).
- Seite 1 von 1 -
1
Behördliche Auflagen - Mehrkosten (Fe2107.16)
gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem
Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand bzw. die
Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art [...] angeführten Versicherungssumme, jedoch nicht mehr
als jeweils 30% der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung, auf erstes
Risiko ersetzt.
Voraussetzung ist, dass der Verwendungszweck