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Indirekte Blitzschäden, Überspannungsschäden erweiterte Deckung (inkl. Bürogeräte sowie elektrische , und elektronische Betriebseinrichtung) (Fe3004.19)
der demh.
Vertrag zugrunde liegenden Fe3022.
elektrische und elektronische, zu ausstellungszwecken im Gebäude aufgestellte Waren- undi.
Vorräte gemäß Art. 1.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden Fe3022 [...] Wiederauffüllung der ausgehobenen Baugrube nach erfolgter Kabelreparatur
Kosten für die notwendige Wiederherstellung der baulichen Infrastruktur, sofern deren
Beschädigung oder Abtragung im Zuge der Grabungsarbeiten
Behördliche Auflagen - Mehrkosten (F107)
Bestimmungen oder behördlicher Auf-
lagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand
bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art [...] nen Versicherungssum-
me, jedoch nicht mehr als jeweils 30 % der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbe-
schaffung gemäß Punkt 1.
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Behördliche Auflagen - Mehrkosten (St104)
Bestimmungen oder behördlicher Auf-
lagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand
bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art [...] nen Versicherungssum-
me, jedoch nicht mehr als jeweils 30 % der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbe-
schaffung gemäß Punkt 1.
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Behördliche Auflagen (ZHF14)
Bestimmungen oder behördlicher Auf-
lagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zu-
stand bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher [...] nen Versicherungs-
summe, jedoch nicht mehr als jeweils 30 % der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wie-
derbeschaffung gemäß Punkt a).
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Behördliche Auflagen - Mehrkosten (Fe2107.16)
gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem
Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand bzw. die
Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art [...] angeführten Versicherungssumme, jedoch nicht mehr
als jeweils 30% der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung, auf erstes
Risiko ersetzt.
Voraussetzung ist, dass der Verwendungszweck