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AmLand - Haftpflicht Grunddeckung (AH2831.16.1)
16.1
Haftpflichtversicherung für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Grunddeckung
Anstelle von Abschnitt B Punkt 6. EHVB gilt folgende Regelung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach [...] Fassung, durchgeführt werden.
5.1. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
5.2. Der Versicherer haftet nicht [...] sich auf Versicherungsfälle
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen,
- durch Produkte des Versicherungsnehmers, die dorthin gelangt sind, ohne
Planung/Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge (AH3827.19)
- Planung/Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge
und Anhänger - AH3827.19
1. Abweichend von A 2.5.1.5.2 EHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die
Planung oder Herstellung von
Schäden an zur Verfügung gestellten Sachen (AH352) (AH352)
BESONDERE BEDINGUNG AH352
FEUER- UND WASSERWEHREN, RETTUNGSKORPS;
SCHÄDEN AN ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN SACHEN
1. Die besondere Vereinbarung gemäß Abschnitt B, Z. 13, Pkt. 5 EHVB ist getroffen.
[...] auf Schäden an fremden dem Versicherungsnehmer für Einsätze und Übungen zur Verfügung ge-
stellten Sachen, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2. Die
Schäden an zur Verfügung gestellten Sachen (AH453) (AH453)
BESONDERE BEDINGUNG AH453
FEUER- UND WASSERWEHREN, RETTUNGSKORPS;
SCHÄDEN AN ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN SACHEN
1. Die besondere Vereinbarung gemäß Abschnitt B, Z. 14, Pkt. 5 EHVB ist getroffen.
[...] auf Schäden an fremden dem Versicherungsnehmer für Einsätze und Übungen zur Verfügung ge-
stellten Sachen, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2. Die
Ausschluß der persönlichen Schadenersatzpflicht der (AH343) angestellten Ärzte (AH343)
PERSÖNLICHEN SCHADENERSATZ-
PFLICHT DER ANGESTELLTEN ÄRZTE
1. Abweichend von Abschnitt A, Z. 1, Pkt. 3. EHVB ist die persönliche Schadenersatzpflicht der ange-
stellten Ärzte vom Versicherungsschutz au [...] EHVB findet keine Anwendung.
2. Die Bestimmungen gemäß Pkt. 1. gelten für
o sämtliche angestellten Ärzte;
o folgende namentlich angeführten Ärzte:
Hinweis:
Pkt. 2.: Zutreffendes