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VersVG§39a (VersVG§39a)
§ 39a (1) Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens
aber mit 800 S im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versi-
c
VersVG§64 (VersVG§64)
§ 64 (1) Eine Vereinbarung, daß einzelne Voraussetzungen des Anspruches aus der Versicherung
oder die Höhe des Schadens in einem Schiedsgutachterverfahren durch Sachverständige festgestellt
werden
VersVG§68 (VersVG§68)
§ 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt,
falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen
ist
VersVG§69 (VersVG§69)
§ 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an die Stelle
des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhält-
n
VersVG§70 (VersVG§70)
§ 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhal-
tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es