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Familienunfall - Variante C (U845.4)
Haushalt
polizeilich gemeldet ist. Sollte zu diesem Zeitpunkt eine Ehe, die vor dem Gesetz aufrecht ist, be-
stehen, gilt der Ehepartner als nicht versichert.
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird
U845.3 (U845.3)
Haushalt
polizeilich gemeldet ist. Sollte zu diesem Zeitpunkt eine Ehe, die vor dem Gesetz aufrecht ist, be-
stehen, gilt der Ehepartner als nicht versichert.
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird
Versicherung von Sachen die Computer-Geräte beinhalten (EG14) (EG14)
2. Fest eingebaute Datenträger sind im Sinne von Pkt. 1 versichert, jedoch nicht die darauf be-
findlichen Informationen und Daten.
Externe Datenträger und die darauf befindlichen
Besondere Bedingungen für Reiselagerversicherungen (RL8)
b) unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch eine bereits bestehende, zum Eintritt nicht be-
stimmte Öffnung, die eine normale Fortbewegung nicht gestattet, eingestiegen ist,
c) sich [...]
Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Reiselagerbegleiter mit dem in der Polizze be-
zeichneten Reiselager die Geschäftsräume des Versicherungsnehmers zum unmittelbaren Antritt der [...] der
Portierloge ist nicht zulässig). Für Reiselager ab einem Versicherungswert von S 600.000.- be-
steht Versicherungsschutz nur bei ständiger Anwesenheit des Reiselagerbegleiters im Logierzimmer
Allgemeine Bedingungen für die Informationsverlust- und Datenträger- Versicherung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen (ADVBID95) (ADVBID-95)
1. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen unvorhergesehen und plötzlich eintretende Be-
schädigung oder Zerstörung sowie gegen den Verlust der versicherten Datenträger durch:
1 [...]
Die Versicherung gilt innerhalb der Republik Österreich im Aufstellungsraum des in der Polizze be-
zeichneten Versicherungsortes.
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt [...] des
Rechtes auf die Leistungen des Versicherers zur Folge. Die Rechtsfolgen dieser Vereinbarung be-
stimmt § 6 (1), (1a) und (2) VersVG.
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Artikel 6 Obliegenheiten des Versicheru